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Subj: BNetzA kündigt Standortbescheinigungs-"Online-Hilfe" für CB-Funker an
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BNetzA kündigt Standortbescheinigungs-"Online-Hilfe" für CB-Funker an

Die Bundesnetzagentur (BnetzA) hat am 16. Dezember 2013 in ihrem
"Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2012/2013" die Einführung einer "Online
Hilfe für Nutzer des CB-Funks" angekündigt. Mit dieser "Online-Hilfe" sollen
CB-Funker selbst ermitteln können, ob für ihre ortsfeste CB-Funk-Anlage eine
Standortbescheinigung der BNetzA erforderlich ist. Außerdem soll damit die
Beantragung einer Standortbescheinigung erleichtert werden.

Die Ankündigung der BNetzA hat folgenden Wortlaut:

Einführung Online Hilfe für Nutzer des CB-Funks

Mit der Änderung der Verfügung 37/2005 "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für
die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk" können CB-Funk-Anlagen
bei Verwendung der Sendeart J3e (Einseitenband mit unterdrücktem Träger) bis zu
einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von maximal 12 Watt betrieben
werden.

(Anmerkung der Funkmagazin-Redaktion: Hier irrt die BNetzA: Bei der genannten
Leistungsgrenze von 12 Watt handelt es sich nicht um die "äquivalente isotrope
Strahlungsleistung" EIRP, sondern um die äquivalente Strahlungsleistung ERP.)

Ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr sind
ortsfeste CB-Funkanlagen standortbescheinigungspflichtig und unterliegen damit
den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV).

Der CB-Funk (engl. Citizens' band radio) als eine "Jedermannfunkanwendung"
setzt keine besonderen Kenntnisse in der Funktechnik voraus. Eine Bewertung,
inwieweit die verwendete CB-Funkanlage dem Standortverfahren nach BEMFV
unterliegt, ist oftmals nur mit technischem Wissen und detaillierter Kenntnis
der Anlagenkomponenten möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht immer alle
technischen Daten vorliegen.

Damit eine CB-Funkanlage in Bezug auf den Schutz von Personen in
elektromagnetischen Feldern nicht unzulässig in Betrieb genommen wird, soll die
Antragspflicht (Standortbescheinigung) mit Hilfe eines Anwendertools
festgestellt werden können.

Sofern eine Standortbescheinigung erforderlich ist, soll in Anlehnung zu
"WattWächter" sowohl der systembezogene Sicherheitsabstand als auch der Antrag
zur Erteilung einer Standortbescheinigung erstellt werden.

(Ende der Ankündigung der BNetzA, Verlinkungen durch das Funkmagazin)

Standortbescheinigungen sind in Deutschland seit 1992 für die meisten
ortsfesten Funkanlagen mit einer "äquivalenten isotropen Strahlungsleistung"
(EIRP) ab 10 Watt erforderlich (Ausnahmen gibt es u.a. für Amateurfunkanlagen).
In der Standortbescheinigung legt die Behörde die Sicherheitsabstände rund um
die Antenne fest, die zur Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in
elektromagnetischen Feldern erforderlich sind.

CB-Funk-Anlagen konnten auch vor der Freigabe von "12 Watt SSB" den Wert von 10
Watt EIRP erreichen und damit "standortbescheinigungspflichtig" werden. (Der
Wert von 10 Watt EIRP wird z.B. erreicht, wenn bei einer Senderausgangsleistung
von 4 Watt der Gewinn der Antennenanlage unter Berücksichtigung aller
leistungsmindernden Faktoren 4 dBi beträgt). Das Problem, dass das für die
Ermittlung des EIRP-Werts erforderliche Wissen bei Anwendern eines
Jedermannfunks nicht immer vorausgesetzt werden kann, wurde jedoch weitgehend
ignoriert und ist erst mit der Freigabe von SSB wieder in den Blickpunkt der
Behörden und der CB-Funker gerückt.

Im Mai 2012 hatte das Wirtschaftsministerium in einem Schreiben an die
CB-Funk-Vereinigung DCBO angekündigt, sie habe eine Lösung zur Erkennung der 10
Watt-EIRP-Grenze durch CB-Funker bei der BNetzA in Auftrag gegeben (das
Funkmagazin berichtete). Leichtverständliche Online-Tools zur Ermittlung des
EIRP-Werts gab es bisher nur von privater Seite, z.B. von dem Funkamateur
Rüdiger Stenzel, DC4FS, unter www.dc4fs.de/eirp.htm 

Eine Standortbescheinigung kostet zur Zeit in der "einfachsten" Ausführung
(Bewertung einer einzigen Sendeantenne, keine Messungen) 165 Euro.

Seit einer Änderung der BEMFV im August 2013 kann der Betrieb einer Funkanlage
ohne erforderliche Standortbescheinigung als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden. Die Bußgeldvorschriften des FTEG sehen dafür eine Geldbuße bis zu
50.000 Euro vor. Zuvor waren Verstöße gegen die BEMFV nicht mit Bußgeld
bedroht.

Das Standortbescheinigungs-Verfahren ist seit Jahren umstritten. Kritiker
bemängeln, dass der Grenzwert von 10 Watt EIRP zu niedrig bemessen ist.
Juristen halten die BEMFV, in der das Standortbescheinigungs-Verfahren
festgelegt ist, für rechtlich angreifbar, weil die zugrundeliegende Rechtsnorm,
der Paragraf 12 des FTEG, ihrer Auffassung nach nicht dem "Bestimmtheitsgebot"
des Grundgesetzes entspricht.

- wolf -

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/171213.htm

73 de Stephan!
 


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