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DHH841 > FUNK 07.03.07 18:28l 137 Lines 6487 Bytes #999 (360) @ DEU
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Subj: Updated: BNetzA: Freenet mit externer Antenne ?
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BNetzA: Freenet mit externer Antenne "vorstellbar", aaaber... (updated)
Der Betrieb externer Antennen an "Freenet"-Geraeten erscheint der
Bundesnetzagentur "vorstellbar" . Dies geht aus einer Auskunft der BNetzA
hervor, die in der Zeitschrift "Funkamateur" veroeffentlicht wurde.
In dieser Auskunft teilt BNetzA-Mitarbeiter Manfred Woditschka mit, dass die
Nutzung bestimmter Antennen in der Allgemeinzuteilung fuer "Freenet" nicht
vorgeschrieben sei, so dass (Zitat) "mit der noetigen Vorstellungskraft auch
der Betrieb eines Handsprechfunkgeraetes an einer Dachantenne vorstellbar
erscheint".
Woditschka verweist allerdings auch auf die Norm EN 300 296, die in der
Freenet-Allgemeinzuteilung erwaehnt wird. Diese Norm, die auch bei Stoerungen
und Ueberpruefungen zur Anwendung komme, werde "ueblicherweise auch zur
Erklaerung der Konformitaet der Funkgeraete mit den grundlegenden
Anforderungen herangezogen." (Gemeint ist die sogenannte "Konformitaets-
bescheinigung" des Hersteller. Ohne eine solche Bescheinigung darf ein
Funkgeraet nicht in den Verkehr gebracht werden. -Red.)
Woditschka weiter (Zitat): "Diese Norm definiert eindeutig, dass die
Funkgeraete mit integrierten oder angebauten Antennen und ohne die Verwendung
von Antennen-Steck- bzw. -Schraubverbindungen ausgestattet sein muessen.
Daraus kann gefolgert werden, dass Funkanlagen, die sich hinsichtlich der
Antennenausstattung nicht mehr im originalen Auslieferungszustand befinden,
in einer Weise manipuliert wurden, sodass die Gueltigkeit der Konformitaets-
bescheinigung zumindest in Frage gestellt werden kann."
Soweit Manfred Woditschka von der BNetzA.
Diese Auskunft der BNetzA bietet durchaus Spielraum fuer Interpretationen.
Sie zeigt aber auch, dass sich die Behoerde offenbar nicht eindeutig
festlegen will.
Die Rechtslage stellt sich folgendermassen dar:
Es ist richtig, dass die "Freenet"-Allgemeinzuteilung keine Angaben ueber
"zulaessige" Antennen oder Antennen-Anschlussarten enthaelt. Es gibt darin
auch keine Regelung, die technische aenderungen an den Geraeten ausdruecklich
"verbietet".
Im "Gesetz ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG)
und im "Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten"
(EMVG) ist allerdings festgelegt, dass Funkgeraete und andere elektrische
Geraete bestimmte "grundlegende Anforderungen" zum Personenschutz und zur
Stoersicherheit erfuellen muessen.
Der Hersteller bzw. Importeur eines Funkgeraets muss in einer
"Konformitaetserklaerung" bescheinigen, dass das Geraet diese "grundlegenden
Anforderungen" erfuellt. Dies geschieht normalerweise dadurch, dass der
Hersteller erklaert, sein Geraet entspreche den relevanten europaeisch
harmonisierten Normen und habe ein entsprechendes Konformitaetsbewertungs-
verfahren durchlaufen.
Zur Inbetriebnahme von Funkgeraeten heisst es in § 11 des FTEG u.a.:
"Inbetriebnahme und Anschlussrecht
(1) Geraete duerfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemaessen Zweck in Betrieb
genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfuellen und mit
dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie muessen den uebrigen Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechen."
Analog dazu ist in § 4 des EMVG festgelegt, dass solche Geraete nur dann in
Betrieb genommen werden duerfen, wenn der Hersteller eine Konformitaets-
bescheinigung ausgestellt hat, das Geraet mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet
ist und der Hersteller in der Gebrauchsanweisung bestimmte Angaben ueber den
bestimmungsgemaessen Betrieb des Geraetes gemacht hat.
Im Falle von veraenderten "Freenet"-Geraeten laesst dies folgenden Schluss
zu: Ein veraendertes Geraet mit externem Antennenanschluss entspricht nicht
mehr der Norm EN 300 296 . Damit ist die Konformitaetsbescheinigung, in der
der Hersteller bescheinigt, dass das Geraet der Norm entspricht, hinfaellig.
Ohne eine solche Konformitaetsbescheinigung darf das Geraet aber nicht in
Betrieb genommen werden.
Eine andere Auslegung kann aus § 6, Absatz 13 des EMV-Gesetzes abgeleitet
werden. Darin heisst es zu technischen aenderungen an Geraeten u.a. (Zitat):
"Werden Geraete, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr
gebracht wurden, in einer Weise veraendert, umgebaut oder angepasst, die die
elektromagnetische Vertraeglichkeit verschlechtert, so sind sie wie neue
Geraete zu behandeln."
Dies laesst den Kehrschluss zu, dass technisch veraenderte Geraete, deren
elektromagnetische Vertraeglichkeit durch die Aenderung nicht verschlechtert
wurde, ihre bisherigen "Zulassungsstatus" nicht verlieren.
Voraussetzung ist in jedem Falle, dass die zulaessige Strahlungsleistung von
0,5 Watt (ERP) nicht ueberschritten wird.
Die Rechtslage ist komplex und fuer Laien verwirrend. Die zugrundeliegenden
Gesetze sind jedoch Umsetzungen europaeischer Richtlinien . Eine fuer die
Nutzer verstaendlichere Neufassung dieser Gesetze ist auf nationaler Ebene
nicht mehr ohne weiteres moeglich.
- wolf -
Nachtrag: Dr. Ralph Schorn, DC5JQ, uebersandte uns folgenden Kommentar, in
dem er die Rechtssituation aus seiner Sicht darstellt (Zitat):
Hallo,
es ist noch einfacher: FTEG und EMVG besagen beide, dass die Erfuellung einer
Norm nur eine (von unbekannt vielen) Moeglichkeiten ist, die grundlegenden
Anforderungen zu erfuellen. Man beachte hier die Richtung des logischen
Folgepfeils: Aus "Normeinhalten" folgt "Anforderungen erfuellt" - und nicht
umgekehrt.
Man kann also die Anforderungen auch erfuellen, ohne eine Norm einzuhalten.
Die Geraete muessen laut Gesetz "nur" so gebaut sein, dass sie den ordnungs-
gemaessen Betrieb anderer Geraete nicht stoeren. Die Norm ist dazu nur eine
Moeglichkeit.
Erst dann darf ein FreeNet-Geraet nicht mehr betrieben werden, wenn eine
Modifikation dazu fuehrt, dass irgendwas anderes tatsaechlich gestoert wird.
(Ende des Zitats von Dr. Ralph Schorn, DC5JQ)
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--
Quelle: http://www.funkmagazin.de/01037.htm
73 de Hans!
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