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DHH841 > FUNK     07.03.07 18:28l 137 Lines 6487 Bytes #999 (360) @ DEU
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Subj: Updated: BNetzA: Freenet mit externer Antenne ?
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BNetzA: Freenet mit externer Antenne "vorstellbar", aaaber...  (updated)

Der   Betrieb   externer   Antennen  an  "Freenet"-Geraeten    erscheint  der
Bundesnetzagentur  "vorstellbar" .   Dies geht aus einer Auskunft  der BNetzA
hervor, die in der Zeitschrift "Funkamateur" veroeffentlicht wurde.

In dieser Auskunft teilt  BNetzA-Mitarbeiter Manfred Woditschka mit, dass die
Nutzung  bestimmter Antennen in der Allgemeinzuteilung fuer  "Freenet"  nicht
vorgeschrieben sei,  so dass (Zitat) "mit der noetigen Vorstellungskraft auch
der  Betrieb eines Handsprechfunkgeraetes  an  einer  Dachantenne vorstellbar
erscheint".

Woditschka  verweist  allerdings  auch  auf  die  Norm EN 300 296, die in der
Freenet-Allgemeinzuteilung erwaehnt wird. Diese Norm, die auch bei Stoerungen
und  Ueberpruefungen  zur Anwendung komme,  werde  "ueblicherweise  auch  zur
Erklaerung   der   Konformitaet   der   Funkgeraete   mit  den  grundlegenden
Anforderungen herangezogen."  (Gemeint  ist  die  sogenannte  "Konformitaets-
bescheinigung"  des Hersteller.  Ohne  eine  solche  Bescheinigung  darf  ein
Funkgeraet nicht in den Verkehr gebracht werden. -Red.)

Woditschka weiter (Zitat):    "Diese  Norm  definiert  eindeutig,   dass  die
Funkgeraete mit integrierten oder angebauten Antennen und ohne die Verwendung
von   Antennen-Steck- bzw. -Schraubverbindungen  ausgestattet  sein  muessen.
Daraus kann gefolgert werden,  dass Funkanlagen,  die  sich  hinsichtlich der
Antennenausstattung  nicht  mehr im originalen Auslieferungszustand befinden,
in einer Weise manipuliert wurden,  sodass die Gueltigkeit der Konformitaets-
bescheinigung zumindest in Frage gestellt werden kann."

Soweit Manfred Woditschka von der BNetzA.


Diese  Auskunft der BNetzA  bietet  durchaus Spielraum fuer Interpretationen.
Sie zeigt  aber  auch,  dass  sich  die  Behoerde  offenbar  nicht  eindeutig
festlegen will.

Die Rechtslage stellt sich folgendermassen dar:

Es ist richtig,  dass die  "Freenet"-Allgemeinzuteilung  keine Angaben  ueber
"zulaessige"  Antennen oder Antennen-Anschlussarten  enthaelt.  Es gibt darin
auch keine Regelung, die technische aenderungen an den Geraeten ausdruecklich
"verbietet".

Im  "Gesetz ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen"  (FTEG)
und   im  "Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten"
(EMVG) ist allerdings festgelegt,  dass  Funkgeraete  und  andere elektrische
Geraete bestimmte  "grundlegende Anforderungen"  zum Personenschutz  und  zur
Stoersicherheit erfuellen muessen.

Der    Hersteller   bzw.  Importeur   eines   Funkgeraets   muss   in   einer
"Konformitaetserklaerung" bescheinigen,  dass das Geraet diese "grundlegenden
Anforderungen"  erfuellt.   Dies geschieht  normalerweise  dadurch,  dass der
Hersteller  erklaert,   sein  Geraet  entspreche  den  relevanten europaeisch
harmonisierten Normen  und  habe  ein entsprechendes Konformitaetsbewertungs-
verfahren durchlaufen.

Zur Inbetriebnahme von Funkgeraeten heisst es in § 11 des FTEG u.a.:

"Inbetriebnahme und Anschlussrecht
(1) Geraete duerfen  nur dann  zu ihrem bestimmungsgemaessen Zweck in Betrieb
genommen werden,   wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfuellen und mit
dem  CE-Kennzeichen  versehen  sind.  Sie muessen  den  uebrigen Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechen."

Analog dazu ist in  § 4 des EMVG festgelegt,  dass solche Geraete nur dann in
Betrieb genommen werden duerfen,  wenn  der  Hersteller  eine  Konformitaets-
bescheinigung ausgestellt hat, das Geraet mit dem  CE-Zeichen  gekennzeichnet
ist und der Hersteller in der  Gebrauchsanweisung bestimmte Angaben ueber den
bestimmungsgemaessen Betrieb des Geraetes gemacht hat.

Im Falle von veraenderten  "Freenet"-Geraeten  laesst  dies folgenden Schluss
zu:  Ein veraendertes Geraet mit  externem Antennenanschluss entspricht nicht
mehr der  Norm EN 300 296 .  Damit ist die Konformitaetsbescheinigung, in der
der Hersteller bescheinigt,  dass das Geraet der Norm entspricht, hinfaellig.
Ohne eine  solche Konformitaetsbescheinigung  darf  das  Geraet aber nicht in
Betrieb genommen werden.

Eine  andere Auslegung  kann aus  § 6, Absatz 13 des EMV-Gesetzes  abgeleitet
werden.  Darin heisst es zu technischen aenderungen an Geraeten u.a. (Zitat):

"Werden  Geraete,  die  nach  den  Bestimmungen  dieses Gesetzes  in  Verkehr
gebracht wurden,  in einer Weise veraendert, umgebaut oder angepasst, die die
elektromagnetische Vertraeglichkeit  verschlechtert,  so  sind  sie  wie neue
Geraete zu behandeln."

Dies laesst  den Kehrschluss zu,  dass  technisch veraenderte Geraete,  deren
elektromagnetische Vertraeglichkeit  durch die Aenderung nicht verschlechtert
wurde, ihre bisherigen "Zulassungsstatus" nicht verlieren.

Voraussetzung ist in jedem Falle,  dass die zulaessige Strahlungsleistung von
0,5 Watt (ERP) nicht ueberschritten wird.

Die  Rechtslage ist komplex  und fuer Laien verwirrend. Die zugrundeliegenden
Gesetze sind jedoch  Umsetzungen europaeischer Richtlinien .  Eine  fuer  die
Nutzer  verstaendlichere Neufassung dieser Gesetze  ist  auf nationaler Ebene
nicht mehr ohne weiteres moeglich.

     - wolf -


Nachtrag:  Dr. Ralph Schorn,  DC5JQ,  uebersandte uns folgenden Kommentar, in 
dem er die Rechtssituation aus seiner Sicht darstellt (Zitat):

Hallo, 
es ist noch einfacher: FTEG und EMVG besagen beide, dass die Erfuellung einer
Norm nur eine  (von unbekannt vielen)  Moeglichkeiten ist,  die grundlegenden 
Anforderungen zu erfuellen.  Man  beachte  hier  die  Richtung  des logischen 
Folgepfeils: Aus "Normeinhalten"  folgt  "Anforderungen erfuellt" - und nicht 
umgekehrt.

Man kann also die  Anforderungen auch erfuellen,  ohne eine Norm einzuhalten. 
Die Geraete muessen laut Gesetz "nur" so gebaut sein,  dass sie den ordnungs-
gemaessen Betrieb anderer Geraete nicht stoeren.  Die  Norm ist dazu nur eine 
Moeglichkeit.

Erst dann  darf ein  FreeNet-Geraet  nicht mehr  betrieben werden,  wenn eine 
Modifikation dazu fuehrt, dass irgendwas anderes tatsaechlich gestoert wird.

(Ende des Zitats von Dr. Ralph Schorn, DC5JQ)


© FM-FUNKMAGAZIN
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Dieser  Beitrag  darf  ungekuerzt  und  mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien  (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprueche, CB-Packet-Radio) uebernommen
werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/01037.htm

73 de Hans!

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