| |
DHH841 > FUNK 21.08.13 22:12l 59 Lines 2590 Bytes #999 (360) @ FFL
BID : L8NDBO84102E
Read: HF1BKM GAST
Subj: Änderungen von BEMFV und 26. BImSchV in Kraft getreten
Path: DBO841
Sent: 130821/2012z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [Weng JN68EP] OBcm1.07b11 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To: FUNK @ FFL
X-Info: Sent with login password
Änderungen von BEMFV und 26. BImSchV in Kraft getreten
Am 22. August 2013 sind die Änderungen der "Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) und der
26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in Kraft getreten.
Hier die wichtigsten, für den Hobbyfunk relevanten Änderungen der BEMFV:
Für die Ermittlung der Sicherheitsabstände wird nicht mehr die Norm DIN VDE
0848 Teil 1 herangezogen, sondern die Norm EN 50413 (Ausgabe August 2009).
Für die Grenzwerte zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel (z.B.
Herzschrittmacher) im Frequenzbereich 9 kHz bis 50 MHz wird nicht mehr der
Normentwurf DIN VDE 0848-3-1 vom Februar 2001 herangezogen, sondern die Normen
DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Amateurfunkstellen können in eine EMF-Datenbank ("Informationsportal") der
Bundesnetzagentur aufgenommen werden, sofern der Betreiber zustimmt. Die
Zustimmung kann vom Betreiber widerrufen werden; der Datenbankeintrag muss dann
"unverzüglich", spätestens aber nach zwei Wochen gelöscht werden.
Der bisherige Passus, dass die BNetzA die Überprüfung einer Amateurfunkanlage
anordnen darf, wenn ihr "Hinweise" vorliegen, dass Anforderungen der BEMFV
nicht eingehalten werden, ist mit dem Zusatz ergänzt worden, dass "für die
messtechnische Überprüfung (...) die Amateurfunkstelle nach vorheriger
Ankündigung sendebereit zu halten" ist.
An dem bisherigen Standortbescheinigungsverfahren und dem Anzeigeverfahren für
ortsfeste Amateurfunkanlagen ("Selbsterklärung") hat sich grundsätzlich nichts
geändert.
Die BEMFV enthält jetzt auch Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände. So kann z. B.
der Betrieb einer Funkanlage ohne erforderliche Standortbescheinigung als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Bußgeldvorschriften des FTEG sehen
dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Bisher waren Verstöße gegen die
BEMFV nicht mit Bußgeld bedroht.
Der Deutsche Bundestag hatte bereits im März 2013 den Änderungen von BEMFV und
BImSchV zugestimmt (das Funkmagazin berichtete).
Die die jetzt in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der BEMFV und der 26.
BImSchV wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 50 vom 21. August 2013
veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann im Internet unter
http://tinyurl.com/o66w84 eingesehen werden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de
Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
--
Quelle: http://www.funkmagazin.de/210813.htm
73 de Hans!
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |