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DHH841 > FUNK     27.03.13 16:23l 52 Lines 2041 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: Gericht: 18-Meter-Amateurfunk-Antennenmast in Wohngebiet zulässig
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Gericht: 18-Meter-Amateurfunk-Antennenmast in Wohngebiet zulässig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein 18 Meter
hoher Amateurfunk-Antennenmast in einem reinen Wohngebiet zulässig ist.

Geklagt hatte der Funkamateur DF9LJ. Streitpunkt war sein 18 Meter hoher
Antennenmast, der Antennen mit einer Fläche von 120 qm trägt. Die
Antennenanlage befindet sich nach Angaben von DF9LJ "in einem reinen Wohngebiet
mit großzügigen Grundstücken und dichtem Baumbestand". Zum Zeitpunkt der
Errichtung gab es im Bebauungsplan keine Auflagen hinsichtlich der Errichtung
von Antennenanlagen.

Im Jahre 2008 forderte das Bauamt der Stadt Braunschweig - offenbar aufgrund
von Beschwerden aus der Nachbarschaft - mit einer Abrissverfügung die
Beseitigung der Antennenanlage. Gespräche mit der Behörde führten zu keinem
Ergebnis.

Daraufhin beantragte DF9LJ offiziell eine Baugenehmigung, die vom Bauamt
abgelehnt wurde.

Gegen die Ablehnung erhob DF9LJ Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Es folgte in weiten Teilen
der Begründung der Stadt Braunschweig, die argumentiert hatte, die Antenne sei
als technischer Fremdkörper mit dem besonderen Charakter des Wohngebiets nicht
vereinbar. 

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte DF9LJ Berufung ein. 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz beraumte einen
Ortstermin an, um sich ein Bild von der Antennenanlage zu machen. Anschließend
verfügte das Gericht, dass das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei und ohne
Auflagen eine Baugenehmigung für die Antenne erteilt werden müsse.

Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

- wolf -

Dieser Beitrag entstand aufgrund einer Meldung von DH7LF im SH-Rundspruch Nr.
12/2013

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/270313.htm

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