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Subj: Updated: BNetzA: Erneute Schlappe bei Gericht
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BNetzA: Erneute Schlappe bei Gericht    (updated)

Das   Oberverwaltungsgericht  Nordrhein-Westfalen   hat   am   28.02.2007  im 
Rechtsstreit um die Frequenznutzungsbeitraege  fuer  die  Jahre 2001 und 2002 
die von der Bundesnetzagentur  (BNetzA)  beantragte  "Zulassung der Berufung" 
abgelehnt.  Damit hat  die  BNetzA  in  einem  Gerichtsverfahren  erneut eine 
Schlappe erlitten.

Im  Maerz vergangenen Jahres  hatte  das  Verwaltungsgericht Koeln geurteilt, 
dass  die   Frequenznutzungsbeitraege   fuer   die  Jahre 2000, 2001 und 2002 
rechtswidrig sind,  weil  die  Hoehe  der  Beitraege  fehlerhaft bemessen war 
(das Funkmagazin berichtete).

Die  Behoerde  akzeptierte  den  Richterspruch zunaechst nur,  soweit  er die 
Beitraege  fuer das Jahr 2000  betraf.  Fuer die Beitraege der Jahre 2001 und 
2002 beantragte sie dagegen  die  Zulassung zur Berufung zum Oberverwaltungs-
gericht. Diese wurde nun vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. 


Rechtsanwalt  Michael Riedel,  der  zwei  Betroffene  in  diesem Rechtsstreit 
vertritt, uebersandte dem Funkmagazin dazu folgende Pressemitteilung:

     "Oberverwaltungsgericht NRW: Erhebung von Frequenznutzungsbeitraegen ist
     rechtswidrig

     Das  Verwaltungsgericht Koeln (VG Koeln 11 K 6447/04)  hob im Maerz 2006 
     die  Beitragsbescheide zweier Funkamateure  fuer die Frequenznutzung der 
     Jahre 2000 bis 2002 auf.  Zuvor hatte es bereits die  gleichen Bescheide 
     fuer die  Jahre 1998 und 1999 aufgehoben.  Das Gericht hielt die von der 
     Bundesnetzagentur  vorgelegten Berechungsgrundlagen fuer nicht nachvoll-
     ziehbar und ruegte,  dass  mangels  einer  Aufschluesselung wesentlicher 
     Beitragspositionen  der  notwendige Zusammenhang dieser Aufwendungen mit 
     den  beitragsfinanzierten Aufgaben  der  Planung und Fortschreibung  von 
     Frequenznutzungen nicht festgestellt werden koenne.

     Durch    Beschluss   des   Oberverwaltungsgerichts   Nordrhein-Westfalen 
     (OVG NRW 9 A 1686/06)  vom  28. Februar 2007  wurde  nun  der Antrag der 
     Bundesnetzagentur auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

     Der Senat versagte dem Zulassungsantrag den Erfolg, weil der Sachvortrag
     der Bundesnetzagentur  keine ernstlichen Zweifel  an der Richtigkeit des 
     Urteils begruende.  Das Gericht  fuehrte in den Gruenden aus,  dass ohne 
     naehere  Kenntnis   der  erfassten  Taetigkeiten  und  der  angefallenen 
     Aufwendungen  nicht festgestellt werden koenne,  dass saemtliche Gemein-
     kosten verursachende Taetigkeiten der Behoerde ausschliesslich beitrags-
     oder  gebuehrenfinanzierten  Kostentraegern  zuzuordnen  und  in  diesen 
     Gemeinkosten offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierende Anteile
     enthalten seien.  Ohne diese Kenntnis koenne  nicht ermittelt werden, ob 
     die   proportionale  Verteilung  auf  die   einzelnen  Kostentraeger  im 
     Verhaeltnis  der  auf  sie  entfallenden  direkten Kosten zutrifft.  Der 
     Sachvortrag der Behoerde begruende – so der Senat weiter – deswegen auch
     keine grundsaetzliche Bedeutung der Rechtssache. Auch ergeben sich keine
     Anhaltspunkte   fuer   die   Annahme   tatsaechlicher  oder  rechtlicher 
     Schwierigkeiten der Rechtssache, weil die Pruefung einer nicht ordnungs-
     gemaessen Darstellung einer  Beitragskalkulation ueber den durchschnitt-
     lichen  Schwierigkeitsgrad  eines  abgabenrechtlichen  Verfahrens  nicht 
     hinausgehe.   Auch  sei  ein   Verfahrensmangel   wegen  Verletzung  des 
     Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erkennbar,  weil das Verwaltungsgericht 
     Koeln  sich  besonders  um  Aufklaerung  bemueht,   mehrfach  rechtliche 
     Hinweise  erteilt habe  und deswegen eine  weitere Aufklaerung  nicht zu 
     erwarten gewesen sei.  Auch habe die Behoerde nicht dargelegt,  dass und 
     in  welchem Umfang sie die notwendige Konkretisierung  der  Beitragskal-
     kulation  haette  beibringen  koennen  und  dass  diese  Aufklaerung zur 
     Klageabweisung  gefuehrt  haette.    Das  Gericht  folgte  im  Kern  den 
     Ausfuehrungen   des   Prozessbevollmaechtigten   der  Funkamateure.  Der 
     Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar.

     Anmerkung:

     Die   Rechtmaessigkeit der Erhebung von Beitraegen  fuer  die  Frequenz-
     nutzung und die  Sicherstellung der elektromagnetischen Vertraeglichkeit 
     von Geraeten  wurde  von den  betroffenen  Kreisen  schon  immer  heftig 
     bestritten.   Aus   der   Mitte   der Funkamateure   wurde  insbesondere 
     kritisiert,  dass  eine  Gegenleistung  der  Behoerde durch Planung  und 
     Fortschreibung  von  Frequenzen  fuer  den  Amateurfunkdienst  und  eine 
     Foerderung des Amateurfunkdienstes  nicht sichtbar werde.  Ob das System 
     der Beitragserhebung ueberhaupt mit der bundesdeutschen Finanzverfassung
     vereinbar  ist  und  den  Vorgaben und Zielrichtungen  der Europaeischen 
     Gemeinschaft genuegt, ist fraglich.  Das  Verwaltungsgericht Koeln  wird 
     nun  ueber  die  Klagen  gegen  die  Beitraege  zur  Sicherstellung  der 
     elektromagnetischen Vertraeglichkeit von Geraeten  zu  entscheiden haben 
     und  duerfte   seiner  Entscheidung   wahrscheinlich   den  vorliegenden 
     Beschluss des OVG NRW zugrunde legen.

     Funkamateure die  keinen Widerspruch  eingelegt,  seinerzeit gutglaeubig 
     anders  lautenden Empfehlungen  durch Personenvereinigungen vertraut und 
     sich damit  subjektiv  moeglicherweise  irgendwelche Vorteile  fuer  den 
     Umgang der Behoerde zum Beispiel in Stoerfallverfahren und dem Verfahren
     nach der BEMFV erhofft haben, werden von den Ratgebern nun bestimmt auch
     einen  qualifizierten Rat  erhalten,   ob und ggf. wie sie die Beitraege 
     fuer 1998 bis 2002 zurueckerstattet bekommen koennen.

     mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Koeln (DG2KAR)"

     
      - wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser  Beitrag  darf  ungekuerzt  und  mit Quellenangabe in nichtgewerbliche 
Medien  (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprueche, CB-Packet-Radio) uebernommen 
werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/02037.htm

73 de Hans!

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