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BNetzA: Erneute Schlappe bei Gericht (updated)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 28.02.2007 im
Rechtsstreit um die Frequenznutzungsbeitraege fuer die Jahre 2001 und 2002
die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragte "Zulassung der Berufung"
abgelehnt. Damit hat die BNetzA in einem Gerichtsverfahren erneut eine
Schlappe erlitten.
Im Maerz vergangenen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Koeln geurteilt,
dass die Frequenznutzungsbeitraege fuer die Jahre 2000, 2001 und 2002
rechtswidrig sind, weil die Hoehe der Beitraege fehlerhaft bemessen war
(das Funkmagazin berichtete).
Die Behoerde akzeptierte den Richterspruch zunaechst nur, soweit er die
Beitraege fuer das Jahr 2000 betraf. Fuer die Beitraege der Jahre 2001 und
2002 beantragte sie dagegen die Zulassung zur Berufung zum Oberverwaltungs-
gericht. Diese wurde nun vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
Rechtsanwalt Michael Riedel, der zwei Betroffene in diesem Rechtsstreit
vertritt, uebersandte dem Funkmagazin dazu folgende Pressemitteilung:
"Oberverwaltungsgericht NRW: Erhebung von Frequenznutzungsbeitraegen ist
rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Koeln (VG Koeln 11 K 6447/04) hob im Maerz 2006
die Beitragsbescheide zweier Funkamateure fuer die Frequenznutzung der
Jahre 2000 bis 2002 auf. Zuvor hatte es bereits die gleichen Bescheide
fuer die Jahre 1998 und 1999 aufgehoben. Das Gericht hielt die von der
Bundesnetzagentur vorgelegten Berechungsgrundlagen fuer nicht nachvoll-
ziehbar und ruegte, dass mangels einer Aufschluesselung wesentlicher
Beitragspositionen der notwendige Zusammenhang dieser Aufwendungen mit
den beitragsfinanzierten Aufgaben der Planung und Fortschreibung von
Frequenznutzungen nicht festgestellt werden koenne.
Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW 9 A 1686/06) vom 28. Februar 2007 wurde nun der Antrag der
Bundesnetzagentur auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Der Senat versagte dem Zulassungsantrag den Erfolg, weil der Sachvortrag
der Bundesnetzagentur keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils begruende. Das Gericht fuehrte in den Gruenden aus, dass ohne
naehere Kenntnis der erfassten Taetigkeiten und der angefallenen
Aufwendungen nicht festgestellt werden koenne, dass saemtliche Gemein-
kosten verursachende Taetigkeiten der Behoerde ausschliesslich beitrags-
oder gebuehrenfinanzierten Kostentraegern zuzuordnen und in diesen
Gemeinkosten offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierende Anteile
enthalten seien. Ohne diese Kenntnis koenne nicht ermittelt werden, ob
die proportionale Verteilung auf die einzelnen Kostentraeger im
Verhaeltnis der auf sie entfallenden direkten Kosten zutrifft. Der
Sachvortrag der Behoerde begruende – so der Senat weiter – deswegen auch
keine grundsaetzliche Bedeutung der Rechtssache. Auch ergeben sich keine
Anhaltspunkte fuer die Annahme tatsaechlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache, weil die Pruefung einer nicht ordnungs-
gemaessen Darstellung einer Beitragskalkulation ueber den durchschnitt-
lichen Schwierigkeitsgrad eines abgabenrechtlichen Verfahrens nicht
hinausgehe. Auch sei ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erkennbar, weil das Verwaltungsgericht
Koeln sich besonders um Aufklaerung bemueht, mehrfach rechtliche
Hinweise erteilt habe und deswegen eine weitere Aufklaerung nicht zu
erwarten gewesen sei. Auch habe die Behoerde nicht dargelegt, dass und
in welchem Umfang sie die notwendige Konkretisierung der Beitragskal-
kulation haette beibringen koennen und dass diese Aufklaerung zur
Klageabweisung gefuehrt haette. Das Gericht folgte im Kern den
Ausfuehrungen des Prozessbevollmaechtigten der Funkamateure. Der
Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar.
Anmerkung:
Die Rechtmaessigkeit der Erhebung von Beitraegen fuer die Frequenz-
nutzung und die Sicherstellung der elektromagnetischen Vertraeglichkeit
von Geraeten wurde von den betroffenen Kreisen schon immer heftig
bestritten. Aus der Mitte der Funkamateure wurde insbesondere
kritisiert, dass eine Gegenleistung der Behoerde durch Planung und
Fortschreibung von Frequenzen fuer den Amateurfunkdienst und eine
Foerderung des Amateurfunkdienstes nicht sichtbar werde. Ob das System
der Beitragserhebung ueberhaupt mit der bundesdeutschen Finanzverfassung
vereinbar ist und den Vorgaben und Zielrichtungen der Europaeischen
Gemeinschaft genuegt, ist fraglich. Das Verwaltungsgericht Koeln wird
nun ueber die Klagen gegen die Beitraege zur Sicherstellung der
elektromagnetischen Vertraeglichkeit von Geraeten zu entscheiden haben
und duerfte seiner Entscheidung wahrscheinlich den vorliegenden
Beschluss des OVG NRW zugrunde legen.
Funkamateure die keinen Widerspruch eingelegt, seinerzeit gutglaeubig
anders lautenden Empfehlungen durch Personenvereinigungen vertraut und
sich damit subjektiv moeglicherweise irgendwelche Vorteile fuer den
Umgang der Behoerde zum Beispiel in Stoerfallverfahren und dem Verfahren
nach der BEMFV erhofft haben, werden von den Ratgebern nun bestimmt auch
einen qualifizierten Rat erhalten, ob und ggf. wie sie die Beitraege
fuer 1998 bis 2002 zurueckerstattet bekommen koennen.
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Koeln (DG2KAR)"
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/02037.htm
73 de Hans!
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