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DHH841 > FUNK 15.12.06 00:13l 75 Lines 3518 Bytes #999 (360) @ DEU
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Subj: Updated: BNetzA: Teil-Rueckerstattung von Frequenznutzungsbeitraegen
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BNetzA: Teil-Rueckerstattung von Frequenznutzungsbeitraegen (updated)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat damit begonnen, Frequenznutzungs-
Beitragsbescheide fuer das Jahr 2000 aufzuheben und die Beitraege
rueckzuerstatten. Betroffen davon sind nur solche Funker, die seinerzeit
gegen die Beitragsbescheide fuer die Jahre 2000, 2001 und 2002 geklagt
hatten. Beitraege fuer die Jahre 2001 und 2002 werden von der BNetzA noch
nicht rueckerstattet, weil die Behoerde fuer diesen Teilbereich bei Gericht
Berufungsverfahren beantragt hat.
Im Maerz 2006 hatte das Verwaltungsgericht Koeln die Frequenznutzungs-
beitragsverordnungen fuer Jahre 2000, 2001 und 2002 fuer rechtswidrig
erklaert, weil die Bemessungsgrundlage fuer die Hoehe der Beitraege
fehlerhaft war (das Funkmagazin berichtete).
Rechtskraeftig sind diese Urteile nur insofern, als es um die Beitraege
fuer das Jahr 2000 geht. Hinsichtlich der Beitraege fuer die Jahre 2001
und 2002 hatte die BNetzA im April dieses Jahres fristgerecht "Antrag auf
Zulassung der Berufung" zum Oberverwaltungsgericht Muenster gestellt. Solche
Antraege sind bei Verwaltungsgerichtsverfahren erforderlich, weil Berufungen
vom zustaendigen Gericht vorher ausdruecklich "zugelassen" werden muessen.
Eine Begruendung fuer die Berufung reichte die Behoerde Mitte Oktober bei
Gericht ein.
Ueber die Zulassung der Berufung hat das Gericht noch nicht entschieden.
Wenn die Berufung zugelassen wird, dann wird ueber die Rechtmaessigkeit der
Frequenznutzungsbeitraege fuer die Jahre 2001 und 2002 erneut verhandelt. Bei
Ablehnung des Antrags werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Koeln vom
Maerz 2006 in vollem Umfang rechtskraeftig - die Behoerde muss den Klaegern
dann auch die Beitraege fuer die Jahre Jahre 2001 und 2002 rueckerstatten.
- wolf -
Update vom 14.12.2006:
Offenbar hat die BNetzA auch damit begonnen, Beitragsbescheide solcher Funker
teilweise aufzuheben, die seinerzeit gegen ihren Beitragsbescheid Widerspruch
erhoben hatten und daraufhin keinen ablehnenden Bescheid der Behoerde
erhielten.
Die CB-Funk-Vereinigung "Deutsche Funk-Allianz" (DFA) hat unterdessen ein
"Formblatt" herausgebracht, mit dem Funker, die Widerspruch erhoben hatten
und deren Widerspruch abschlaegig bestandskraeftig beschieden wurde, das
" Wiederaufgreifen des Verfahrens " gemaess § 51 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes beantragen koennen.
Ein bekannter, auf Telekommunikationsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hat
von dieser Vorgehensweise ausdruecklich abgeraten. Der besagte Paragraf 51
sei schon aus rechtssystematischen Gruenden auf derartige Faelle kaum
anwendbar. Den Antragstellern koennten zudem Kosten entstehen, die erheblich
hoeher sind als die zurueckgeforderten Beitraege. Der Anwalt erklaerte
woertlich, er betrachte solche Aktionen "zum jetzigen Zeitpunkt als verfehlt,
laienhaft durchdacht und geeignet, Betroffenen mehr Schaden als Nutzen zu
bringen".
© FUNKMAGAZIN
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Dieser Beitrag darf ungekuerzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprueche, CB-Packet-Radio) uebernommen
werden.
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/11126.htm
73 de Hans!
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