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DHH841 > FUNK     09.05.14 23:49l 96 Lines 4903 Bytes #999 (360) @ FFL
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Rechtsanwalt Riedel: Drei neue Fälle in Sachen Funk...

Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Riedel
berichtet in seinem "Newsletter Mai 2014" über drei neue Fälle, bei denen es um
GSM-Repeater, Piraten-Radio auf Mittelwelle und das Abhören des
Flugfunkverkehrs geht. 

Im ersten der geschilderten Fälle hatte die BNetzA-Außenstelle Hannover ein
Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen ein niedersächsisches Unternehmen verhängt.
Das Unternehmen hatte einen sog. "GSM-Mobilfunk-Repeater" vertrieben. Die
BNetzA vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um einen Sender handelte, der
ohne vorgeschriebene Hinweise, z.B. zur bestimmungsgemäßen Verwendung des
Geräts, in den Verkehr gebracht wurde. 

Das Unternehmen legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Verfahren
wurde daraufhin an das Amtsgericht Hannover übergeben - den Ort, an dem die
BNetzA-Außenstelle ihren Sitz hat. Das Unternehmen erklärte u.a., dass es sich
bei beanstandeten Gerät nicht um einen "Sender" gehandelt habe und dass das
Gericht in Hannover nicht zuständig sei, weil "die Errichtung der
Bundesnetzagentur und ihrer Außenstellen mit der Verfassung unvereinbar, die
Außenstellen keine Zweigstellen und die Notwendigkeit einer
Frequenznutzungserlaubnis mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und dem
nationalen Recht unvereinbar sei".

Das Gericht beraumte daraufhin einen Termin an; einen Tag vor Beginn der
Hauptversammlung hob es den Termin jedoch wieder auf. Bald darauf stellte das
Gericht das Verfahren ein, weil es sich "nicht für zuständig" hielt...

Im zweiten Fall warf die BNetzA einem Funkamateur vor, er habe
"rundfunkähnliche Aussendungen im Frequenzbereich 1640 bis 1665 kHz" gemacht.
Die Behörde erwirkte eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Bei der
anschließenden Durchsuchung wurden ein Amateurfunkgerät, Netzteile und eine
Endstufe sichergestellt. 

Der Funkamateur legte Beschwerde ein. Er beanstandete u.a. das Verfahren der
Messungen und Peilungen der BNetzA und erklärte, dass die sichergestellten
Geräte und seine Antennen für einen Sendebetrieb in dem besagten
Frequenzbereich gar nicht geeignet und nicht funktionsfähig seien. Deshalb habe
auch kein Anfangsverdacht bestanden. 

Das Gericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass die
Messungen und Peilungen der BNetzA einen Anfangsverdacht ergeben hätten. Auch
habe sich ein Anfangsverdacht bereits alleine daraus ergeben, dass der
Betroffene lizenzierter Funkamateur sei(!).

Im dritten Fall hatten Beamte der Bundespolizei bei einem
flugtechnik-interessierten Bürger (einem sog. "Aircraft Spotter"), den sie
nachts am Außenzaun des Flughafens Köln antrafen, einen eingeschalteten Scanner
beschlagnahmt. Sie leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen Abhören des
Flugfunks nach § 148 TKG ein.

Das Amtsgericht Köln bestätigte die Beschlagnahme; dagegen legte der Betroffene
Beschwerde ein. Er begründete die Beschwerde damit, dass "um diese Zeit kein
Flugfunkverkehr abgehört werden konnte, Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe
und die Bundespolizei nicht zuständig gewesen sei". Außerdem "umfasse der
Anwendungsbereich des § 148 TKG nicht das Abhören des Flugfunks". 

Das Landgericht Köln verwarf die Beschwerde, weil "die Aussendungen des
Flugfunks nicht für den Beschuldigten bestimmt seien, er kein Flugfunkzeugnis
[besitze] und die Tat zugegeben habe". Nach einer "umfangreichen Einlassung"
stellte die Staatsanwaltschaft jedoch das Verfahren mit Zustimmung des
Beschuldigten ein.

In einer E-Mail an das Funkmagazin und andere Presseorgane erklärte
Rechtsanwalt Riedel ergänzend, dass diese Fälle deutlich machen, dass "die
Rechtsprechung mittlerweile den technischen Ausführunger der BNetzA ungeprüft
Glauben schenkt, ohne überhaupt daran zu denken, auf Sachverständige
zurückzugreifen". Dass für eine Hausdurchsuchung der Besitz einer
Amateurfunklizenz genügt, sei "natürlich mit dem Gesetz unvereinbar". Auch die
Frage, ob das Abhören des Flugfunks in den Anwendungsbereich des § 148 TKG
fällt, bleibe "weiterhin offen und heftig umstritten".

Die Ergebnisse der Fälle - so Rechtsanwalt Riedel - "entsprachen am Ende dem
Begehren der Mandanten, die Sachen möglichst schnell und schadlos zu beenden".
Aus finanziellen Gründen konnten die Verfahren nicht weiter in die nächsten
Instanzen betrieben werden. 

Die vollständige Darstellung der Fälle ist im Newsletter von Rechtsanwalt
Riedel zu finden, der unter http://lawfactory.de/PDF/Newsletter%20Aktuell.pdf
heruntergeladen werden kann. Rechtsanwalt Riedel weist darauf hin, dass sein
Newsletter mit Quellenangabe (Name und Link) gerne weiterverwendet werden
darf.

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/090514.htm

73 de Hans! 


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