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Schon wieder: Anzeigepflicht für private Funkanlagen geplant
Mit dem Scheitern des sog. "Umweltgesetzbuches" sind die geplanten zusätz-
lichen Anzeigepflichten für private Funkanlagen noch nicht vom Tisch. Die
Bundesregierung will nun Teile des Umweltgesetzbuches als Einzelgesetze in
den Bundestag einbringen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
hat am 16. Februar 2009 den Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung des Schutzes
vor nichtionisierender Strahlung" vorgelegt. Der Inhalt dieses Gesetzent-
wurfs orientiert sich am sog. "Vierten Buch" ("Nichtionisierende Strahlung")
des gescheiterten Umweltgesetzbuches.
Der neue Gesetzentwurf sieht u.a. eine Ausweitung der Regelungen des Bundes-
immissionsschutzgesetzes auch auf private Funkanlagen vor (bisher sind davon
nur gewerbliche Funkanlagen betroffen) und bezieht auch Anlagen mit einer
Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt EIRP ein. Dazu soll u.a. § 22 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes geändert werden, in dem die "Pflichten der
Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen" geregelt sind.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu:
"Die Erweiterung des § 22 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es, zukünftig auch
hoheitliche und private Funkanlagen auf Verordnungsebene zu regeln. Die
derzeitige Beschränkung der 26. BImSchV auf den gewerblichen Bereich ist
im Hinblick auf die Einhaltung des von der EU empfohlenen Grenzwertkonzepts
nicht zu rechtfertigen, insbesondere da zurzeit ein neues hoheitliches Netz
für Sicherheitsbehörden aufgebaut wird."
Zu den geplanten "Informationspflichten" heißt es in der Begründung
des Gesetzentwurfs:
"Auf Grundlage des § 23 BImSchG sind folgende Informationspflichten
auf Verordnungsebene geplant:
a) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Funkanlage
b) Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Änderung einer Funkanlage
c) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Niederfrequenzanlage
d) Pflicht zur Anzeige einer wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage
e) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Gleichstromanlage
f) Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Änderung einer Gleichstromanlage
g) Antrag auf Zulassung einer Ausnahme
Zu a) Bereits nach der bisher geltenden 26. BImSchV sind Hochfrequenzanlagen
vor Inbetriebnahme anzuzeigen (§ 7 Absatz 1 der 26. BImSchV). Die Anzeige-
pflicht war bisher auf Hochfrequenzanlagen im Frequenzbereich von 10 Mega-
hertz bis 300.000 Megahertz mit einer äquivalenten isotropen Strahlungs-
leistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr beschränkt. Die geplante Pflicht zur
Anzeige der Inbetriebnahme von Funkanlagen erstreckt die Anzeigepflicht auf
alle Anlagen im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz und bezieht
auch Anlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von
weniger als 10 Watt ein. Damit vergrößert sich der Kreis der betroffenen
Unternehmen. Die Erweiterung der Anzeigepflicht ist notwendig, da auch für
diese Anlagen die Möglichkeit zur Prüfung durch die zuständigen Behörden
gegeben sein muss."
Der Gesetzentwurf wird nach Angaben des Umweltministeriums zur Zeit mit
anderen beteiligten Bundesministerien abgestimmt.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/030309.htm
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