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DSE840 > FUNK     16.09.08 17:35l 77 Lines 2764 Bytes #999 (360) @ DEU
BID : G9IFFLB0X00Y
Read: DHH841 HF1BKM GAST
Subj: BNETZA: Keine Bedenken gegen Freenet-Gateways
Path: DBO841<FFLB0X
Sent: 080916/1519z @:FFLB0X.#NDB.BAY.DEU.EU [LA JN68DO] OBcm1.06b59 LT:360
From: DSE840 @ FFLB0X.#NDB.BAY.DEU.EU (Stephan)
To:   FUNK @ DEU
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Bundesnetzagentur: Keine Bedenken gegen "Freenet"-Gateways...

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat offenbar keine Bedenken gegen den Betrieb 
von "Freenet"-Gateways, sofern die Funkgeräte technisch nicht verändert 
werden und keine Daueraussendungen produziert werden.

Ein Hobbyfunker aus Hessen hatte am 4. August 2008 folgende Anfrage an die 
Bundesnetzagentur geschickt (Zitat):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist ein Gatewaybetrieb mit Freenetgeräten (149mHz) in Deutschland erlaubt. 
Der Betrieb von Gateways mit PMR und CB-Geräten ist ja erlaubt, nur bei dem 
Freenetbereich ist mir die lage unklar.

Ich bitte Sie mir diesbezüglich eine verbindliche auskunft zu geben - Danke.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxx
(Zitatende)

Er erhielt daraufhin nach eigenen Angaben am 8. August 2008 folgende Anwort 
(Zitat):

Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx,

vielen Dank für Ihre mail.

Wenn nach Ihrer Ansicht ein "Gatewaybetrieb" von PMR- und CB- Funkgeräten 
erlaubt ist, sehe ich keinen Grund, warum der Gleiche Betrieb nicht auch mit 
dem Kurzstreckenfunk 149 MHz erlaubt sein sollte. 

Die Frequenznutzungsbestimmungen der entsprechenden Allgemeinzuteilungen 
von Frequenzen regeln die betrieblichen und technischen Eigenschaften der 
Funkübertragungsstrecke, also den Bereich zwischen Sender und Empfänger. 

Werden Funkanlagen über eine niederfrequente Schnittstelle, beispielsweise 
Mikrofon- oder Kopfhörerbuchsen, mittels einer speziellen Software an ein 
anderes Übertragungsmedium, z.B. das Internet, angeschlossen, so ist dies 
nicht Gegenstand der Frequenzregulierung.

Davon unbenommen bleibt selbstverständlich, dass die Funkgeräte nicht 
derartig verändert werden dürfen, dass die Herstellerkonformitätserklärung 
unwirksam wird, oder durch unsachgemäße Handhabung bzw. technische Fehler 
bestimmungswidrige funktechnische Ereignisse, wie z.B. Daueraussendungen, 
produziert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxxxxxxxx, Bundesnetzagentur 225-8
(Zitatende - Die beteiligten Personen sind der Redaktion bekannt.)

Die Bundesnetzagentur vertritt damit offensichtlich eine andere 
Rechtsauffassung als die (ihr untergeordnete) Außenstelle Mülheim. 
Die Außenstelle hatte bei der Überprüfung eines Gateways die Meinung 
vertreten, dass der Betrieb eines "Freenet"-Gerätes als HF-Gateway 
der "Freenet"-Allgemeinzuteilung widersprechen würde (das Funkmagazin 
berichtete).

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche 
Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen 
werden.

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/140908.htm





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