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DHH841 > FUNK     01.03.07 21:50l 116 Lines 5605 Bytes #999 (360) @ DEU
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Subj: BNetzA: Freenet mit externer Antenne ?
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BNetzA: Freenet mit externer Antenne "vorstellbar", aaaber...

Der   Betrieb   externer   Antennen  an  "Freenet"-Geraeten    erscheint  der 
Bundesnetzagentur  "vorstellbar" .   Dies geht aus einer Auskunft  der BNetzA 
hervor, die in der Zeitschrift "Funkamateur" veroeffentlicht wurde.

In dieser Auskunft teilt  BNetzA-Mitarbeiter Manfred Woditschka mit, dass die 
Nutzung  bestimmter Antennen in der Allgemeinzuteilung fuer  "Freenet"  nicht 
vorgeschrieben sei,  so dass (Zitat) "mit der noetigen Vorstellungskraft auch 
der  Betrieb eines Handsprechfunkgeraetes  an  einer  Dachantenne vorstellbar 
erscheint".

Woditschka  verweist  allerdings  auch  auf  die  Norm EN 300 296, die in der 
Freenet-Allgemeinzuteilung erwaehnt wird. Diese Norm, die auch bei Stoerungen
und  Ueberpruefungen  zur Anwendung komme,  werde  "ueblicherweise  auch  zur 
Erklaerung   der   Konformitaet   der   Funkgeraete   mit  den  grundlegenden 
Anforderungen herangezogen."  (Gemeint  ist  die  sogenannte  "Konformitaets-
bescheinigung"  des Hersteller.  Ohne  eine  solche  Bescheinigung  darf  ein 
Funkgeraet nicht in den Verkehr gebracht werden. -Red.)

Woditschka weiter (Zitat):    "Diese  Norm  definiert  eindeutig,   dass  die 
Funkgeraete mit integrierten oder angebauten Antennen und ohne die Verwendung
von   Antennen-Steck- bzw. -Schraubverbindungen  ausgestattet  sein  muessen. 
Daraus kann gefolgert werden,  dass Funkanlagen,  die  sich  hinsichtlich der 
Antennenausstattung  nicht  mehr im originalen Auslieferungszustand befinden, 
in einer Weise manipuliert wurden,  sodass die Gueltigkeit der Konformitaets-
bescheinigung zumindest in Frage gestellt werden kann."

Soweit Manfred Woditschka von der BNetzA. 


Diese  Auskunft der BNetzA  bietet  durchaus Spielraum fuer Interpretationen. 
Sie zeigt  aber  auch,  dass  sich  die  Behoerde  offenbar  nicht  eindeutig 
festlegen will.

Die Rechtslage stellt sich folgendermassen dar:

Es ist richtig,  dass die  "Freenet"-Allgemeinzuteilung  keine Angaben  ueber 
"zulaessige"  Antennen oder Antennen-Anschlussarten  enthaelt.  Es gibt darin 
auch keine Regelung, die technische aenderungen an den Geraeten ausdruecklich
"verbietet".

Im  "Gesetz ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen"  (FTEG) 
und   im  "Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten" 
(EMVG) ist allerdings festgelegt,  dass  Funkgeraete  und  andere elektrische 
Geraete bestimmte  "grundlegende Anforderungen"  zum Personenschutz  und  zur 
Stoersicherheit erfuellen muessen.

Der    Hersteller   bzw.  Importeur   eines   Funkgeraets   muss   in   einer 
"Konformitaetserklaerung" bescheinigen,  dass das Geraet diese "grundlegenden 
Anforderungen"  erfuellt.   Dies geschieht  normalerweise  dadurch,  dass der 
Hersteller  erklaert,   sein  Geraet  entspreche  den  relevanten europaeisch 
harmonisierten Normen  und  habe  ein entsprechendes Konformitaetsbewertungs-
verfahren durchlaufen.

Zur Inbetriebnahme von Funkgeraeten heisst es in § 11 des FTEG u.a.:

"Inbetriebnahme und Anschlussrecht
(1) Geraete duerfen  nur dann  zu ihrem bestimmungsgemaessen Zweck in Betrieb 
genommen werden,   wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfuellen und mit 
dem  CE-Kennzeichen  versehen  sind.  Sie muessen  den  uebrigen Vorschriften 
dieses Gesetzes entsprechen."

Analog dazu ist in  § 4 des EMVG festgelegt,  dass solche Geraete nur dann in 
Betrieb genommen werden duerfen,  wenn  der  Hersteller  eine  Konformitaets-
bescheinigung ausgestellt hat, das Geraet mit dem  CE-Zeichen  gekennzeichnet 
ist und der Hersteller in der  Gebrauchsanweisung bestimmte Angaben ueber den 
bestimmungsgemaessen Betrieb des Geraetes gemacht hat.

Im Falle von veraenderten  "Freenet"-Geraeten  laesst  dies folgenden Schluss 
zu:  Ein veraendertes Geraet mit  externem Antennenanschluss entspricht nicht 
mehr der  Norm EN 300 296 .  Damit ist die Konformitaetsbescheinigung, in der 
der Hersteller bescheinigt,  dass das Geraet der Norm entspricht, hinfaellig. 
Ohne eine  solche Konformitaetsbescheinigung  darf  das  Geraet aber nicht in 
Betrieb genommen werden.

Eine  andere Auslegung  kann aus  § 6, Absatz 13 des EMV-Gesetzes  abgeleitet 
werden.  Darin heisst es zu technischen aenderungen an Geraeten u.a. (Zitat):

"Werden  Geraete,  die  nach  den  Bestimmungen  dieses Gesetzes  in  Verkehr 
gebracht wurden,  in einer Weise veraendert, umgebaut oder angepasst, die die
elektromagnetische Vertraeglichkeit  verschlechtert,  so  sind  sie  wie neue 
Geraete zu behandeln."

Dies laesst  den Kehrschluss zu,  dass  technisch veraenderte Geraete,  deren 
elektromagnetische Vertraeglichkeit  durch die Aenderung nicht verschlechtert 
wurde, ihre bisherigen "Zulassungsstatus" nicht verlieren.

Voraussetzung ist in jedem Falle,  dass die zulaessige Strahlungsleistung von 
0,5 Watt (ERP) nicht ueberschritten wird. 

Die  Rechtslage ist komplex  und fuer Laien verwirrend. Die zugrundeliegenden 
Gesetze sind jedoch  Umsetzungen europaeischer Richtlinien .  Eine  fuer  die 
Nutzer  verstaendlichere Neufassung dieser Gesetze  ist  auf nationaler Ebene 
nicht mehr ohne weiteres moeglich.

     - wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser  Beitrag  darf  ungekuerzt  und  mit Quellenangabe in nichtgewerbliche 
Medien  (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprueche, CB-Packet-Radio) uebernommen 
werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/01037.htm

73 de Hans!

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           * IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *            
 




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