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Subj: Updated: Geaenderte CB-Funk-Vorschriften in Kraft getreten
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Geaenderte CB-Funk-Vorschriften in Kraft getreten    (updated)

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Dezember 2006 die Vorschriften fuer
den CB-Funk teilweise geaendert. Von den aenderungen sind in erster Linie die
Betreiber sogenannter  HF-Gateways  und  in geringerem Masse auch Datenfunker
sowie Funker in den sogenannten "Schutzzonen" betroffen.

Die  geaenderten Vorschriften sind als Verfuegung 57/2006 im BNetzA-Amtsblatt
Nr. 24/2006 veroeffentlicht worden.

Hier die wesentlichen Aenderungen im Einzelnen:

Unbemannte  automatisch  betriebene  CB-Funk-Stationen,  die fuer die Sprach-
uebertragung mit dem Internet zusammengeschaltet sind,  duerfen  nur  auf den
Kanaelen 11, 21, 51 und 61 betrieben werden.   Die BNetzA beobachtet waehrend
der  naechsten  zwei  Jahre  die  Frequenznutzung  auf  diesen  Kanaelen  und
entscheidet dann,  ob die Regelung verlaengert, erweitert oder eingeschraenkt
wird.

Der Kanal 40 steht fuer die Uebertragung von Daten nicht mehr zur Verfuegung.
Ein Ersatzkanal ist von der BNetzA nicht benannt worden.

Die Liste der Ortschaften und Landkreise,  in denen die "Schutzzonen-Regelung
gilt, wurde ueberarbeitet.   (Einzelheiten zu den Aenderungen in dieser Liste
lagen uns am Tage der Veroeffentlichung - 20.12.06 - noch nicht vor.)

Nachfolgend der Wortlaut der Amtsblatt-Verfuegung:

Verfuegung Nr. 57/2006

Aenderung der Verfuegung 37/2005  "Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die 
Benutzung  durch  die  Allgemeinheit fuer den CB-Funk" § 2 Nr. 3  "Technische 
Nutzungsbestimmungen"   und  "Sonstige Nutzungsbestimmungen",  §3  (2) Neben-
bestimmungen sowie die Anlage  zur Allgemeinzuteilung  "Liste der Landkreise, 
Staedte und Regionen,  in  denen  die  Kanaele 41 bis 80 von ortsfesten Funk-
stellen  nicht  bzw.  nur  auf Antrag standortbezogen benutzt werden duerfen" 
werden wie folgt neu gefasst: 

§ 2 Nr.3 Technische Nutzungsbestimmungen (digitale Modulation, Richtantennen)

(1) Zur Uebertragung  digitaler Daten  duerfen  folgende Kanaele mit den fuer 
Datenuebertragung ueblichen Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D,
A1D, A2D zusaetzlich genutzt werden.   Auf den Kanaelen 41, 52, 53, 76 und 77 
duerfen  fuer  Datenuebertragung  nur  auf  Frequenz-  oder  Phasenmodulation 
basierende Betriebsarten benutzt werden.

Traegerfrequenz Kanalnummer
27,025 MHz.....6
27,035 MHz.....7
27,235 MHz.....24
27,245 MHz.....25
26,565 MHz.....41
26,675 MHz.....52
26,685 MHz.....53
26,915 MHz.....76
26,925 MHz.....77

(3) Bei  Verwendung  von  Antennen  mit  Gewinn  (Richtantennen) , nur in der 
horizontalen Ebene,  gilt der Grenzwert  von 4 Watt  abweichend von § 2 Nr. 1 
fuer die der Antenne zugefuehrte Leistung.

§ 2 Nr.4 Sonstige Nutzungsbestimmungen:

(1) Die  Zusammenschaltung   von   CB-Funkanlagen  mit  anderen Netzen,  z.B.
Internet, ist grundsaetzlich nur fuer Datenuebertragung erlaubt.

Auf den Kanaelen  11, 21, 51 und 61  ist die Zusammenschaltung von CB-Funkan-
lagen mit dem  Internet  auch fuer die Sprachuebertragung gestattet.  Auf den 
Kanaelen 51 und 61 duerfen fuer die Sprachuebertragung nur auf Frequenz- oder
Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.

Die  Frequenzverfuegbarkeit und die stoerungsfreie und effiziente Nutzung der 
Frequenzen   duerfen  durch  die  Zusammenschaltungen  nicht  beeintraechtigt 
werden.

(2) Die  Sprachuebertragung  zwischen  CB-Funkgeraeten ueber unbemannte auto-
matisch  betriebene Stationen  ist auschliesslich auf den Kanaelen 11, 21, 51 
und  61  waehrend  der  Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet 
gestattet.

Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird die Nutzung der Kanaele 11, 21, 51 und 61
im  Hinblick  auf  die  Frequenzverfuegbarkeit  und  die  stoerungsfreie  und 
effiziente Frequenznutzung  ueber  einen Zeitraum von 2 Jahren beobachten und
sodann entscheiden,  ob deren Nutzung fuer die Zusammenschaltung von CB-Funk-
anlagen  mit  dem  Internet  auch  fuer  die  Sprachuebertragung  nach diesem 
Zeitraum  aufrechterhalten  oder  erweitert  werden  kann  oder wieder einge-
schraenkt werden muss.

Nicht gestattet sind:

(3) rundfunkaehnliche  Sendungen,   Dauersendungen  (mit  unmoduliertem  oder 
moduliertem Traeger),  Rundspruch-  oder  Bakenaussendungen, es sei denn,  es 
handelt  sich  um  die  Kennzeichnung der Aussendungen mit unbemannten, auto-
matisch betriebenen Stationen.

(4) die  Nutzung des CB-Funks  zum  Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens 
von Telekommunikationsdiensten.

§3 Nebenbestimmungen

(2) Waehrend der Nutzung einer unbemannten,  automatisch  betriebenen Station 
ist  die  telefonische  oder  sonstige Erreichbarkeit  des fuer diese Station 
Verantwortlichen zu gewaehrleisten.  Dazu sind  bei Beginn der Verbindung die
Daten  ueber  die  Erreichbarkeit  wie  auch  Name  und  Wohnanschrift  (kein 
Postfach) des Verantwortlichen zu uebermitteln.

(Ende der Abschrift der Amtsblattverfuegung) 

Die  ebenfalls  zur  Verfuegung  gehoerende  ueberarbeitete Liste  der in den 
"Schutzzonen"   liegenden  Landkreise,  Staedte  und  Regionen  lag  uns  bei 
Erscheinen des Amtsblattes noch nicht vor.

    - wolf -

© FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser  Beitrag  darf  ungekuerzt  und  mit Quellenangabe in nichtgewerbliche 
Medien  (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprueche, CB-Packet-Radio) uebernommen 
werden.

--

http://www.funkmagazin.de/20126.htm

73 de Hans!

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           * IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *            





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