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DHH841 > FUNK 21.12.06 01:25l 132 Lines 5542 Bytes #999 (360) @ DEU
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Geaenderte CB-Funk-Vorschriften in Kraft getreten (updated)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Dezember 2006 die Vorschriften fuer
den CB-Funk teilweise geaendert. Von den aenderungen sind in erster Linie die
Betreiber sogenannter HF-Gateways und in geringerem Masse auch Datenfunker
sowie Funker in den sogenannten "Schutzzonen" betroffen.
Die geaenderten Vorschriften sind als Verfuegung 57/2006 im BNetzA-Amtsblatt
Nr. 24/2006 veroeffentlicht worden.
Hier die wesentlichen Aenderungen im Einzelnen:
Unbemannte automatisch betriebene CB-Funk-Stationen, die fuer die Sprach-
uebertragung mit dem Internet zusammengeschaltet sind, duerfen nur auf den
Kanaelen 11, 21, 51 und 61 betrieben werden. Die BNetzA beobachtet waehrend
der naechsten zwei Jahre die Frequenznutzung auf diesen Kanaelen und
entscheidet dann, ob die Regelung verlaengert, erweitert oder eingeschraenkt
wird.
Der Kanal 40 steht fuer die Uebertragung von Daten nicht mehr zur Verfuegung.
Ein Ersatzkanal ist von der BNetzA nicht benannt worden.
Die Liste der Ortschaften und Landkreise, in denen die "Schutzzonen-Regelung
gilt, wurde ueberarbeitet. (Einzelheiten zu den Aenderungen in dieser Liste
lagen uns am Tage der Veroeffentlichung - 20.12.06 - noch nicht vor.)
Nachfolgend der Wortlaut der Amtsblatt-Verfuegung:
Verfuegung Nr. 57/2006
Aenderung der Verfuegung 37/2005 "Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die
Benutzung durch die Allgemeinheit fuer den CB-Funk" § 2 Nr. 3 "Technische
Nutzungsbestimmungen" und "Sonstige Nutzungsbestimmungen", §3 (2) Neben-
bestimmungen sowie die Anlage zur Allgemeinzuteilung "Liste der Landkreise,
Staedte und Regionen, in denen die Kanaele 41 bis 80 von ortsfesten Funk-
stellen nicht bzw. nur auf Antrag standortbezogen benutzt werden duerfen"
werden wie folgt neu gefasst:
§ 2 Nr.3 Technische Nutzungsbestimmungen (digitale Modulation, Richtantennen)
(1) Zur Uebertragung digitaler Daten duerfen folgende Kanaele mit den fuer
Datenuebertragung ueblichen Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D,
A1D, A2D zusaetzlich genutzt werden. Auf den Kanaelen 41, 52, 53, 76 und 77
duerfen fuer Datenuebertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation
basierende Betriebsarten benutzt werden.
Traegerfrequenz Kanalnummer
27,025 MHz.....6
27,035 MHz.....7
27,235 MHz.....24
27,245 MHz.....25
26,565 MHz.....41
26,675 MHz.....52
26,685 MHz.....53
26,915 MHz.....76
26,925 MHz.....77
(3) Bei Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen) , nur in der
horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert von 4 Watt abweichend von § 2 Nr. 1
fuer die der Antenne zugefuehrte Leistung.
§ 2 Nr.4 Sonstige Nutzungsbestimmungen:
(1) Die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit anderen Netzen, z.B.
Internet, ist grundsaetzlich nur fuer Datenuebertragung erlaubt.
Auf den Kanaelen 11, 21, 51 und 61 ist die Zusammenschaltung von CB-Funkan-
lagen mit dem Internet auch fuer die Sprachuebertragung gestattet. Auf den
Kanaelen 51 und 61 duerfen fuer die Sprachuebertragung nur auf Frequenz- oder
Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.
Die Frequenzverfuegbarkeit und die stoerungsfreie und effiziente Nutzung der
Frequenzen duerfen durch die Zusammenschaltungen nicht beeintraechtigt
werden.
(2) Die Sprachuebertragung zwischen CB-Funkgeraeten ueber unbemannte auto-
matisch betriebene Stationen ist auschliesslich auf den Kanaelen 11, 21, 51
und 61 waehrend der Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet
gestattet.
Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird die Nutzung der Kanaele 11, 21, 51 und 61
im Hinblick auf die Frequenzverfuegbarkeit und die stoerungsfreie und
effiziente Frequenznutzung ueber einen Zeitraum von 2 Jahren beobachten und
sodann entscheiden, ob deren Nutzung fuer die Zusammenschaltung von CB-Funk-
anlagen mit dem Internet auch fuer die Sprachuebertragung nach diesem
Zeitraum aufrechterhalten oder erweitert werden kann oder wieder einge-
schraenkt werden muss.
Nicht gestattet sind:
(3) rundfunkaehnliche Sendungen, Dauersendungen (mit unmoduliertem oder
moduliertem Traeger), Rundspruch- oder Bakenaussendungen, es sei denn, es
handelt sich um die Kennzeichnung der Aussendungen mit unbemannten, auto-
matisch betriebenen Stationen.
(4) die Nutzung des CB-Funks zum Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens
von Telekommunikationsdiensten.
§3 Nebenbestimmungen
(2) Waehrend der Nutzung einer unbemannten, automatisch betriebenen Station
ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des fuer diese Station
Verantwortlichen zu gewaehrleisten. Dazu sind bei Beginn der Verbindung die
Daten ueber die Erreichbarkeit wie auch Name und Wohnanschrift (kein
Postfach) des Verantwortlichen zu uebermitteln.
(Ende der Abschrift der Amtsblattverfuegung)
Die ebenfalls zur Verfuegung gehoerende ueberarbeitete Liste der in den
"Schutzzonen" liegenden Landkreise, Staedte und Regionen lag uns bei
Erscheinen des Amtsblattes noch nicht vor.
- wolf -
© FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de
Dieser Beitrag darf ungekuerzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprueche, CB-Packet-Radio) uebernommen
werden.
--
http://www.funkmagazin.de/20126.htm
73 de Hans!
- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - Sysop der DBO841 - eMail: dhh841@freenet.de -
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