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EMV-Gesetzentwurf: Bundesrat kritisiert Abhoer-Befugnisse der BNetzA
Der deutsche Bundesrat hat am 6. November 2006 den Entwurf des neuen
"EMV-Gesetzes" behandelt. Dabei kritisierte der Bundesrat unter anderem die
Abhoer-Befugnisse, die der Bundesnetzagentur (BNetzA) zugestanden werden
sollen.
Grundsaetzlich ist auch die BNetzA im Rahmen des Fernmeldegeheimnisses an
das "Abhoerverbot" von Funkaussendungen gebunden. Der EMV-Gesetzentwurf
sieht jedoch vor, dass die BNetzA bei der Ermittlung von Stoerungen unter
bestimmten Voraussetzungen auch die Inhalte von Funkaussendungen abhoeren
und auswerten darf. Das ist dann der Fall, wenn es sich um Stoerungen von
oeffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Sicherheitsfunkanwendungen
handelt oder wenn durch die Stoerungsbeseitigung eine Gefahr fuer Menschen-
leben oder bedeutende Sachwerte abgewendet werden kann. (Eine aehnliche
Regelung gibt es bereits im derzeit geltenden "alten" EMV-Gesetz.)
Der Bundesrat bezweifelt, ob diese Regelung im Gesetzentwurf mit der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist. Das Bundesverfassungs-
gericht hatte im Juli vergangenen Jahres geurteilt, dass es im Rahmen des
Fernmeldegeheimnisses einen "absolut geschuetzten Kernbereich privater
Lebensgestaltung" gibt. Vorkehrungen zum Schutz dieses Kernbereichs fehlen
nach Auffassung des Bundesrats im Gesetzentwurf.
Ausserdem kritisiert der Bundesrat, dass die BNetzA Daten, die sie als
"Zufallsfunde" beim Abhoeren erlangt hat, an die Staatsanwaltschaft bzw.
Polizei weiterleiten darf, wenn dies zur Verfolgung von besonders schweren
Straftaten erforderlich ist. Gleiches gilt fuer fuer die Weitergabe an die
Polizei, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine Gefahr fuer Menschenleben
oder bedeutende Sachwerte abgewehrt werden kann.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass fuer die Gewinnung solcher Daten
normalerweise eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Er kritisiert,
dass die Auswertung und Weitergabe von "Zufallsfunden" der BNetzA allein in
das Ermessen der Behoerde gelegt wird, ohne dass eine richterliche Ueber-
pruefung vorgesehen ist.
Nachdem der Gesetzentwurf den Bundesrat passiert hat, wird er am 30. November
in erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelt.
- wolf -
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